Millionen Deutsche nutzen vermögenswirksame Leistungen nicht, obwohl sie eigentlich Anspruch darauf hätten. In der Summe lassen sie sich so 1,6 Milliarden an staatlicher Förderung entgehen. Oft werden Verträge gar nicht oder falsch abgeschlossen.

Wer in Deutschland eine zusätzliche Vorsorge aufbauen will, kann dies auch mit Hilfe sogenannter vermögenswirksamer Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz tun. Ein entsprechender Anspruch ist oft im Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung geregelt. Und das kann durchaus attraktiv sein, weil der Staat den Vermögensaufbau fördert.

Pro Jahr 1,6 Milliarden Euro nicht abgerufen

Doch eine aktuelle Studie zeigt, dass rund ein Drittel aller Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen nicht in Anspruch nimmt, obwohl diese Beschäftigten eigentlich Anspruch darauf hätten. Aktuell sorgen demnach 13 Millionen Menschen mit einem entsprechenden Vertrag vor, während 7 Millionen Anspruchsberechtigte darauf verzichten. Darauf macht in einer aktuellen Pressemeldung die Zeitschrift „Finanztest“ aufmerksam. Pro Jahr gehen den Abstinenzlern damit 1,6 Milliarden Euro an Förderung verloren.

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer einen solchen Vertrag abschließen und somit von der staatlichen Förderung profitieren. Bedingung ist allerdings, dass sie in eine geeignete Anlageform fließen. Dazu gehören unter anderem Fondssparpläne und Bausparpläne. Wer in gute Fonds investiert, darf durchaus auch auf hohe Renditen hoffen. Um ein geeignetes Anlageprodukt zu finden, empfiehlt sich ein Beratungsgespräch – hier kommt es auch darauf an, in welchem Verhältnis der Sparer Risiko und Sicherheit gewichtet und welche Sparziele er verfolgt.

VL lassen sich nach Arbeitgeberwechsel weiterführen

Attraktiv können vermögenswirksame Leistungen darüber hinaus sein, weil viele Firmen ganz oder teilweise die Beiträge übernehmen – mit Zuschüssen von bis zu 480 Euro im Jahr, abhängig vom Arbeits- und Tarifvertrag. Wer seinen Job wechselt, kann den Vertrag dennoch weiterführen: Selbst dann, wenn der neue Arbeitgeber keine Zuschüsse gewährt. Der neue Chef ist verpflichtet, die Prämien aus dem Gehalt des Beschäftigten weiter an den VL-Anbieter zu überweisen. Das ist vor allem interessant, wenn man sich die staatlichen Sparzulagen sichern will: Diese würden bei vorzeitiger Kündigung verfallen.

Bei der staatlichen Sparzulage gibt es allerdings Einkommensgrenzen zu beachten. Bei Aktienfonds liegt diese Einkommensgrenze für Alleinstehende derzeit bei 20.000 Euro für Alleinstehende und 40.000 Euro für Verheiratete. Wer darunter liegt, kann sich eine 20prozentige Arbeitnehmersparzulage sichern. Von der Förderung ausgeschlossen sind jedoch Renten- und Immobilienfonds.

Auch beim Bausparen gibt es eine Obergrenze für die Förderung: Aktuell 17.900 Euro für Ledige und 25.800 Euro für Verheiratete. Hier schießt der Staat maximal jährlich neun Prozent von dem Höchstförderbetrag zu. Maßgeblich für die Förderung ist das zu versteuernde Jahreseinkommen des Sparers.

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